Sehr geehrter Kunde, seit der Gesetzesänderung zum allgemeinen Gewährleistungsrecht (Schuldrechtsreform) vom 01.01.2002, ist es zu vielen Missverständnissen hinsichtlich der Definition von Gewährleistung und Garantie gekommen.
Aus diesem Grund möchten wir hier den Sachverhalt noch einmal genau erläutern:
Was ist Garantie, was ist Gewährleistung?
1. Garantie:
Ist eine rein freiwillige Leistung des Herstellers. Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich nach dem Garantieversprechen.
Es besteht keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine solche Leistung!
2. Lieferanten Gewährleistung :
Betrifft Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden haben. Hier gilt die gesetzliche Frist von 24 Monaten.
In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist gilt für Endverbraucher (bitte Punkt 3 beachten) der Grundsatz der Beweislastumkehr, d.h. es wird angenommen,
dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war und es muss eine Nachbesserung seitens des Lieferanten erfolgen.
Nach Ablauf dieser 6 Monate muss vom Abnehmer nachgewiesen werden, dass der Fehler bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat.
Ist dies möglich, gilt auch hier die Nachbesserungspflicht des Lieferanten.
Bei Defekten hervorgerufen durch Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Fremdeingriffen, Beschädigung oder Entfernung von Garantiesiegeln und Bedienungsfehlern erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Eine Reparatur oder Austausch verlängert nicht die Gewährleistungsfrist, maßgeblich ist hierfür das ursprüngliche Kaufdatum.
3. Kulanz :
Bei Konsolen-Tuning GbR wird der Kundenservice groß geschrieben, daher versucht unser Serviceteam natürlich alles, um auch über den gesetzlichen bzw. vertraglichen Rahmen hinaus Kulanzlösungen zu finden.
Dies sind allerdings rein freiwillige Leistungen und daraus können keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden.
Das gilt auch wenn sie bereits einmal gewährt wurden.
4. umgebaute Konsolen:
Bei Konsolen, die von uns durch Modchips, Casemodding etc.verändert wurden, besteht keinerlei Herstellergarantie mehr, hier gilt nur die 24 monatige gesetzliche Gewährleistung.
5. Fallbeispiel:
Sie haben mit Rechnung vom 01.06.2003 ein SONY Gamepad erworben.
Fall 1:
Am 01.08.2003 weist das Gamepad einen defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt.
Steht nach der Eingangskontrolle fest, dass dieser Fehler nicht durch unsachgemäße Behandlung, wie z.B. mechanische Beschädigung oder entfernen von Garantiesiegeln hervorgerufen wurde, ist laut dem Gewährleistungsrecht davon auszugehen, dass dieser Defekt schon bei der Auslieferung vorhanden war und der Lieferant muss nachbessern
Fall 2:
Am 01.02.2004 weist das Gamepad einen defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt.
Da der Kauf in diesem Fall mehr als 6 Monate zurück liegt, müsste der Käufer hinsichtlich der Gewährleistungsrichtlinien beweisen, dass der Fehler schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hat. Nun gewährt aber in diesem Fall die Firma SONY eine Herstellergarantie von 12 Monaten.
Diese bedeutet, dass selbst wenn vom Kunden der den Beweis nicht angetreten werden kann, grundsätzlich eine Nachbesserung im Rahmen der Herstellergarantie möglich ist.
Vorraussetzung ist aber auch hier, dass die SONY Garantie Richtlinien hinsichtlich unsachgemäßer Behandlung, wie z.B. mechanischer Beschädigung oder entfernen von Garantiesiegeln, nicht verletzt wurden.
Die Feststellung der Garantiefähigkeit liegt hier ausschließlich beim von SONY autorisierten Lieferanten.
Wichtig: Nachbesserung bzw. Austausch verlängern weder die SONY Herstellergarantie, noch die Lieferanten Gewährleistungsfrist.
Fall 3:
Das Gamepad ist nach 14 Monaten defekt.
Da die Herstellergarantie abgelaufen ist, muss nun vom Kunden nachgewiesen werden, dass der Defekt bereits beim Kauf bestanden hat.
Kann er dies nicht, bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten.
Man muss an dieser Stelle betonen, dass in der Praxis ein solcher Nachweis wohl schwer zu erbringen sein wird, würde es doch bedeuten, dass das Gamepad - trotz defekt - ca.14 Monate problemlos funktionierte.
Man kann somit davon ausgehen, dass kein Anspruch auf Nachbesserung besteht.



